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STATUTEN des KUNSTVEREINES KÄRNTEN IN KLAGENFURT
PRÄAMBEL Der Kunstverein Kärnten bekennt sich zur Demokratie als Gestaltungsprinzip aller Bereiche unserer Gesellschaft. Der Kunstverein tritt für die Sicherung der Freiheit der Kunst und der vielfältigen künstlerischen Betätigung ein. Er fordert die Förderung von Kunst und Kultur als lebendige und kritische Auseinandersetzung der Individuen und sozialen Gruppierungen mit ihrer Umwelt, ihren Lebens- und Arbeitsbedingungen, den Mitmenschen und der Gesellschaft. Die Vereinstätigkeit ist, überparteilich, nicht auf Gewinn gerichtet und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung. § 1 Name und Sitz des Vereines Der Verein führt den Namen "KUNSTVEREIN KÄRNTEN" und hat seinen Sitz in Klagenfurt. § 2 Zweck des Vereines Der Kunstverein Kärnten bezweckt die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere die Förderung der bildenden und angewandten Kunst, sowie die allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken. Der Kunstverein Kärnten versteht sich auch als Vermittler zwischen Kunst und Gesellschaft. § 3 Erreichung des Vereinszweckes Im Mittelpunkt der Vereinstätigkeit steht die Entwicklung und Durchführung von Ausstellungen und Kunstprojekten in- und ausländischer Künstlerinnen und Künstlern aus dem Bereich der bildenden und angewandten Kunst. Ein signifikanter Teil des Programms ist dabei dem Kärntner Kunstgeschehen und der Arbeit von Kärntner Künstlerinnen und Künstlern gewidmet. Ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind kulturelle Veranstaltungen, wie Ausstellungen, Kunstpräsentationen, Wettbewerbe, Workshops, Theateraufführungen, Vorlesungen, Konzerte, Filmvorführungen, Vorträge, Enqueten, Symposien, Workshops, Vermittlungsprogramme, Kunstprojekte im Öffentlichen Raum, Residencies, Diskussionen und sonstige Veranstaltungen zur Förderung des Vereinslebens. § 4 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:
§ 5 Arten der Mitglieder Der Verein besteht aus Ordentlichen Mitgliedern, Unterstützenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Für die Zeit ihrer Funktion sind die Mitglieder des Vorstandes ebenfalls Ordentliche Mitglieder.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet
Dem*der Ausgeschlossenen steht die Berufung an ein Schiedsgericht zu. § 7 Organe des Vereines Organe des Vereines sind:
§ 8 Vorstand Der Vorstand besteht aus:
Diese werden von der Mitgliederversammlung alle drei Jahre einzeln in direkter Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jede*r Rechnungsprüfer*in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer*innen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes Ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der*die Präsident*in. Die vom Verein ausgehenden Schriftstücke müssen von dem*der Präsident*in bzw. einem*einer Vizepräsident*in oder der Geschäftsführung unterzeichnet sein. Schriftstücke von besonderer Wichtigkeit und Verträge sind von einem weiteren Vorstandsmitglied mitzuunterfertigen. § 9 Pflichten des Vorstandes Dem Vorstand obliegt:
§ 10 Der*die Präsident*in Der*die Präsident*in führt die Geschäfte des Vereines und vertritt den Verein nach außen. Er*Sie vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes, und der Mitgliederversammlung, beruft die Vorstandssitzungen, die Sitzungen des Erweiterten Vorstands und die Mitgliederversammlungen ein und führt in den Sitzungen und Versammlungen den Vorsitz. Bei Verhinderung vertritt den*die Präsident*in einer der Vizepräsident*innen. § 11 Der*die Kassierer*in Der*die Kassierer*in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. § 12 Der Erweiterte Vorstand Der Erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstands, den Mitgliedern des Kunstbeirates und gegebenenfalls einer Geschäftsführung. Der Erweiterte Vorstand beschließt über
Der Erweiterte Vorstand wird mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Sitzungstermin durch den*die Präsident*in einberufen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. § 13 Der Kunstbeirat Der Kunstbeirat unterstützt den Vorstand in der Führung der Vereinsgeschäfte und erarbeitet Vorschläge für Ausstellungen und sonstige künstlerische Tätigkeit des Kunstvereins. Der Kunstbeirat entscheidet über die Aufnahme neuer Ordentlicher Mitglieder in den Verein. Der Kunstbeirat wird für drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt, eine Wiederwahl eines Mitglieds ist nur einmal möglich. Nach Ablauf einer weiteren Periode kann sich jedes ehemalige Mitglied des Kunstbeirats wiederum der Wahl stellen. Der Kunstbeirat besteht aus acht Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt werden, wobei ein Mitglied bereits durch die Bestellung des*der künstlerische Vizepräsident*in bestimmt ist. Die Wahl der Mitglieder des Kunstbeirates erfolgt anhand der Liste eingebrachter Wahlvorschläge. Die Liste hat die Namen von mindestens zwölf Ordentlichen Mitgliedern aufzuweisen. Die Nominierung dieser Mitglieder für den Wahlvorschlag erfolgt durch den Vorstand unter Zugrundelegung von Wahlvorschlägen der Ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied ist zur Einbringung von Wahlvorschlägen berechtigt. In den Wahlvorschlag für den Kunstbeirat können nur Ordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Gültig sind nur jene Stimmabgaben, die aus der Liste der Wahlvorschläge bis zu sieben Kandidat*innen gewählt haben. Im Fall, dass ein Beiratsmitglied während der gewählten Amtsperiode zurücktritt oder aus anderen Gründen ausscheidet, wird der*die nächstgereihte Kandidat*in aus den Ergebnissen der letzten Beiratswahl aufgefordert, in den Beirat einzutreten. Falls auf diese Weise kein Ersatz gefunden wird, hat der Beirat das Recht, ein anderes Ordentliches Mitglied des Vereins zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. § 14 Die Mitgliederversammlung Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich oder auf elektronischem Weg einberufen. Die Ankündigung der Mitgliederversammlung an ihre Mitglieder hat 14 Tage vor ihrer zeitlichen Anberaumung unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu Beginn derselben mindestens die Hälfte der Ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ein bei der Mitgliederversammlung anwesendes Mitglied kann höchstens zwei Delegiertenstimmen abwesender Ordentlicher Mitglieder geltend machen. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine halbe Stunde später von der*dem Präsident*in eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Ordentlichen Mitgliedern, den Unterstützenden Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern. Sie fasst die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der*die Vorsitzende. § 15 Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
§ 16 Anträge der Vereinsmitglieder Anträge der Vereinsmitglieder müssen spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einlangt sein. § 17 Stimmberechtigung Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereines erfordern eine drei Viertel Mehrheit. § 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung Außer der in § 15 vorgesehenen Ordentlichen Mitgliederversammlung kann vom Vorstand auch eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Für die Außerordentliche Mitgliederversammlung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Außerordentliche Mitgliederversammlung ist zwingend durch den Vorstand einzuberufen
§ 19 Auflösung des Vereines
§ 20 Rechnungsprüfer*innen Die Geldgebarung des Vereinsvorstandes wird von zwei Rechnungsprüfer*innen überprüft. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer*innen, die nicht dem Vereinsvorstand angehören dürfen, werden von der Ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. § 21 Das Schiedsgericht
Fassung vom 25.7.2025
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Fassung vom 10.8.2023 ZVR 989645565 |