logo Kunstverein
 
 
   
 

kunstverein kärnten
goethepark 1
a-9020 klagenfurt

Geöffnet — odprto
Di–fr/to–pe, 12–18
Sa/so, 10–14
So, Mo und Feiertags
geschlossen
Zaprto ob ponedeljkih,
nedeljah in praznikih

log

STATUTEN des KUNSTVEREINES KÄRNTEN IN KLAGENFURT

 

PRÄAMBEL

Der Kunstverein Kärnten bekennt sich zur Demokratie als Gestaltungsprinzip aller Bereiche unserer Gesellschaft. Der Kunstverein tritt für die Sicherung der Freiheit der Kunst und der vielfältigen künstlerischen Betätigung ein. Er fordert die Förderung von Kunst und Kultur als lebendige und kritische Auseinandersetzung der Individuen und sozialen Gruppierungen mit ihrer Umwelt, ihren Lebens- und Arbeitsbedingungen, den Mitmenschen und der Gesellschaft. Die Vereinstätigkeit ist, überparteilich, nicht auf Gewinn gerichtet und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung.

§ 1        Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen "KUNSTVEREIN KÄRNTEN" und hat seinen Sitz in Klagenfurt.

§ 2        Zweck des Vereines

Der Kunstverein Kärnten bezweckt die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere die Förderung der bildenden und angewandten Kunst, sowie die allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken. Der Kunstverein Kärnten versteht sich auch als Vermittler zwischen Kunst und Gesellschaft.
Der Schwerpunkt liegt dabei auf zeitgenössischen Kunstformen. Auch soll der Zugang zu nicht etablierten, experimentellen und spartenübergreifenden Kunstformen gefördert werden.

§ 3        Erreichung des Vereinszweckes

Im Mittelpunkt der Vereinstätigkeit steht die Entwicklung und Durchführung von Ausstellungen und Kunstprojekten in- und ausländischer Künstlerinnen und Künstlern aus dem Bereich der bildenden und angewandten Kunst. Ein signifikanter Teil des Programms ist dabei dem Kärntner Kunstgeschehen und der Arbeit von Kärntner Künstlerinnen und Künstlern gewidmet.

Ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind kulturelle Veranstaltungen, wie Ausstellungen, Kunstpräsentationen, Wettbewerbe, Workshops, Theateraufführungen, Vorlesungen, Konzerte, Filmvorführungen, Vorträge, Enqueten, Symposien, Workshops, Vermittlungsprogramme, Kunstprojekte im Öffentlichen Raum, Residencies, Diskussionen und sonstige Veranstaltungen zur Förderung des Vereinslebens.

§ 4        Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:

a) Mitgliedsbeiträge
b) Provisionserlöse
c) Vermietung von Räumlichkeiten
d) freiwillige Spenden und Legate
e) Subventionen öffentlicher Stellen
f) Sponsoring
g) Erträge aus Veranstaltungen
h) Publikationen
i) Einnahmen aus Kapitalvermögen
j) Vermögensverwaltung

§ 5        Arten der Mitglieder

Der Verein besteht aus Ordentlichen Mitgliedern, Unterstützenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

a) Ordentliche Mitglieder:
Ordentliches Mitglied ist jede*r Künstler*in, der*die den Nachweis der künstlerischen Qualifikation erbracht hat. Über die künstlerische Qualifikation entscheidet der Kunstbeirat mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens von zwei Dritteln der Mitglieder des Kunstbeirates.

Für die Zeit ihrer Funktion sind die Mitglieder des Vorstandes ebenfalls Ordentliche Mitglieder.

b) Unterstützende Mitglieder:
Unterstützende Mitglieder sind jene, die sich mit den Vereinszielen identifizieren, sich verpflichten, den von der Mitgliederversammlung bestimmten Jahresbeitrag zu entrichten, und deren Aufnahme vom Vorstand beschlossen wird. Sie nehmen an der Mitgliederversammlung teil, sind aber nicht stimmberechtigt.

c) Ehrenmitglieder:
Ehrenmitglieder sind jene Personen, welche sich um den Kunstverein Kärnten besondere Verdienste erworben haben und vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie besitzen die Rechte der Ordentlichen Mitglieder und sind von der Entrichtung eines Mitgliedbeitrages befreit.

§ 6        Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod

b) durch Austritt: Der Austritt ist dem Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung zur Kenntnis zu bringen. Er tritt sofort in Kraft. Das ausscheidende Mitglied hat die Beiträge für das laufende Jahr zu entrichten.

c) durch Ausschluss: Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung und Androhung des Ausschlusses ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge in Verzug gerät, oder wenn ein Mitglied erheblich gegen die Vereinsinteressen verstößt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte.

d) wenn ein Mitglied über drei aufeinanderfolgende Jahre den Mitgliedsbeitrag nicht zahlt und keine schriftliche Vereinbarung zur Nachzahlung der Rückstände einbringt, erlischt die Mitgliedschaft automatisch. Eine einmalige Einmahnung jedes ausstehenden Mitgliedsbeitrages hat durch den Vorstand zu erfolgen.

Dem*der Ausgeschlossenen steht die Berufung an ein Schiedsgericht zu.

§ 7        Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

a) der Vorstand
b) der Erweiterte Vorstand
c) der Kunstbeirat
d) die Mitgliederversammlung
e) die Rechnungsprüfer*innen
f) das Schiedsgericht

§ 8        Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) dem*der Präsident*in

b) den zwei Vizepräsident*innen, wobei eine*r aus den Reihen der Ordentlichen Mitglieder kommen muss

c) dem*der Kassier*in

Diese werden von der Mitgliederversammlung alle drei Jahre einzeln in direkter Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jede*r Rechnungsprüfer*in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer*innen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes Ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der*die Präsident*in. Die vom Verein ausgehenden Schriftstücke müssen von dem*der Präsident*in bzw. einem*einer Vizepräsident*in oder der Geschäftsführung unterzeichnet sein. Schriftstücke von besonderer Wichtigkeit und Verträge sind von einem weiteren Vorstandsmitglied mitzuunterfertigen.

§ 9        Pflichten des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt:

a) die Verwaltung des Vereinsvermögens
b) die Einberufung der Ordentlichen und Außerordentlichen
Mitgliederversammlung
c) die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind
d) bei Bedarf die Bestellung einer Geschäftsführung
e) der Vorstand hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organes im Rahmen dieses Statutes, der Geschäftsordnung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, zu führen. Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Vorstand, unter Berücksichtigung dieses Statutes, eine Geschäftsordnung beschlossen werden. Der Vorstand ist berechtigt und verpflichtet, für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen, Veranstaltungen zu organisieren, Rechnungswesen einzurichten, Dienstverhältnisse zu begründen oder aufzulösen und Statutenänderungen anzuzeigen.
f) Ernennung von unterstützenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

§ 10      Der*die Präsident*in

Der*die Präsident*in führt die Geschäfte des Vereines und vertritt den Verein nach außen. Er*Sie vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes, und der Mitgliederversammlung, beruft die Vorstandssitzungen, die Sitzungen des Erweiterten Vorstands und die Mitgliederversammlungen ein und führt in den Sitzungen und Versammlungen den Vorsitz. Bei Verhinderung vertritt den*die Präsident*in einer der Vizepräsident*innen.

§ 11      Der*die Kassierer*in

Der*die Kassierer*in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

§ 12      Der Erweiterte Vorstand

Der Erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstands, den Mitgliedern des Kunstbeirates und gegebenenfalls einer Geschäftsführung.

Der Erweiterte Vorstand beschließt über

  • Ausstellungen und die unter § 3 angeführten Aktivitäten des
    Kunstvereins
  • die Aufteilung der finanziellen Mittel für die beschlossenen
    Aktivitäten und
  • die Nominierung der Verantwortlichen für die Durchführung dieser
    Aktivitäten.

Der Erweiterte Vorstand wird mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Sitzungstermin durch den*die Präsident*in einberufen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.

§ 13      Der Kunstbeirat

Der Kunstbeirat unterstützt den Vorstand in der Führung der Vereinsgeschäfte und erarbeitet Vorschläge für Ausstellungen und sonstige künstlerische Tätigkeit des Kunstvereins. Der Kunstbeirat entscheidet über die Aufnahme neuer Ordentlicher Mitglieder in den Verein.

Der Kunstbeirat wird für drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt, eine Wiederwahl eines Mitglieds ist nur einmal möglich. Nach Ablauf einer weiteren Periode kann sich jedes ehemalige Mitglied des Kunstbeirats wiederum der Wahl stellen. Der Kunstbeirat besteht aus acht Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt werden, wobei ein Mitglied bereits durch die Bestellung des*der künstlerische Vizepräsident*in bestimmt ist.

Die Wahl der Mitglieder des Kunstbeirates erfolgt anhand der Liste eingebrachter Wahlvorschläge. Die Liste hat die Namen von mindestens zwölf Ordentlichen Mitgliedern aufzuweisen. Die Nominierung dieser Mitglieder für den Wahlvorschlag erfolgt durch den Vorstand unter Zugrundelegung von Wahlvorschlägen der Ordentlichen Mitglieder.

Jedes ordentliche Mitglied ist zur Einbringung von Wahlvorschlägen berechtigt. In den Wahlvorschlag für den Kunstbeirat können nur Ordentliche Mitglieder aufgenommen werden.

Gültig sind nur jene Stimmabgaben, die aus der Liste der Wahlvorschläge bis zu sieben Kandidat*innen gewählt haben.

Im Fall, dass ein Beiratsmitglied während der gewählten Amtsperiode zurücktritt oder aus anderen Gründen ausscheidet, wird der*die nächstgereihte Kandidat*in aus den Ergebnissen der letzten Beiratswahl aufgefordert, in den Beirat einzutreten. Falls auf diese Weise kein Ersatz gefunden wird, hat der Beirat das Recht, ein anderes Ordentliches Mitglied des Vereins zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.


§ 14      Die Mitgliederversammlung

Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich oder auf elektronischem Weg einberufen. Die Ankündigung der Mitgliederversammlung an ihre Mitglieder hat 14 Tage vor ihrer zeitlichen Anberaumung unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu Beginn derselben mindestens die Hälfte der Ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ein bei der Mitgliederversammlung anwesendes Mitglied kann höchstens zwei Delegiertenstimmen abwesender Ordentlicher Mitglieder geltend machen. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine halbe Stunde später von der*dem Präsident*in eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Ordentlichen Mitgliedern, den Unterstützenden Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern. Sie fasst die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der*die Vorsitzende.

§ 15      Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung der Berichte der Vorstandsmitglieder
b) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Beschluss über die
Entlastung des Vorstandes
c) die Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes, des
Kunstbeirates und der Rechnungsprüfer*innen
d) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
e) die Änderung der Statuten
f) die Auflösung des Vereines
g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige Punkte der Tagesordnung

§ 16      Anträge der Vereinsmitglieder

Anträge der Vereinsmitglieder müssen spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einlangt sein.

§ 17      Stimmberechtigung

Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereines erfordern eine drei Viertel Mehrheit.

§ 18      Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außer der in § 15 vorgesehenen Ordentlichen Mitgliederversammlung kann vom Vorstand auch eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Für die Außerordentliche Mitgliederversammlung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Außerordentliche Mitgliederversammlung ist zwingend durch den Vorstand einzuberufen

a) auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung
b) aufgrund schriftlicher Anträge von mindestens einem Zehntel aller
Mitglieder
c) auf Verlangen der Rechnungsprüfer*innen

§ 19      Auflösung des Vereines

a) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
b) Die Mitgliederversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Abwicklung zu beschließen, insbesondere hat sie einen Abwicklungsvertreter zu berufen.
c) Im Falle der freiwilligen Auflösung oder behördlichen Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen ungeschmälert ausschließlich und unmittelbar für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des §4a Abs. 2 Z 5 EstG 1988 zu verwenden.

§ 20      Rechnungsprüfer*innen

Die Geldgebarung des Vereinsvorstandes wird von zwei Rechnungsprüfer*innen überprüft. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer*innen, die nicht dem Vereinsvorstand angehören dürfen, werden von der Ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.

§ 21      Das Schiedsgericht

a) Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
b) es setzt sich aus drei in den Vorstand wählbaren volljährigen Vereinsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen (nach Übereinkunft über die Bildung eines Schiedsgerichtes) dem Vorstand je ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen zwei weiteren Wochen ein weiteres Mitglied zum*zur Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
c) das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder nach Anhörung der Streitparteien mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
d) sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht über Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten (nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes) der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 VVG 2002)
e) für den Verein ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig.

Fassung vom 25.7.2025

 

 

 

 

Fassung vom 10.8.2023
Kunstverein Kärnten
Künstlerhaus Klagenfurt
Goethepark 1
9020 Klagenfurt

ZVR 989645565

download Statuten